§ 80 GEG 2025: Energieausweis – Pflicht, Inhalte, Fristen

§ 80 GEG – Energieausweis: Pflichten, Inhalte und Fristen 2025

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verfolgt das Ziel, den Energieverbrauch von Gebäuden systematisch zu senken und die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern.
Im Mittelpunkt steht dabei die Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Heizung, Warmwasser und Lüftung – ein zentraler Beitrag zum Klimaschutz und zur Reduktion von CO₂-Emissionen.

Ein wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist § 80 GEG, der die Ausstellung, Verwendung und Vorlage von Energieausweisen regelt.
Diese Dokumente informieren über die energetische Qualität eines Gebäudes und sind bei zahlreichen Bau- und Immobilienvorgängen gesetzlich vorgeschrieben.

Für Eigentümer, Bauherren und Vermieter ergeben sich daraus klare Pflichten und Fristen, die beachtet werden müssen.
Ob Neubau, Sanierung, Verkauf oder Vermietung – ein gültiger Energieausweis ist Voraussetzung für rechtskonformes Handeln.

Wann ist ein Energieausweis erforderlich?

Ein Energieausweis muss in folgenden Fällen vorliegen:



Fall

Beschreibung

Neubau

Nach Fertigstellung eines neuen Gebäudes ist ein Bedarfsausweis zu erstellen.

Sanierung

Bei umfassenden baulichen Änderungen, die die energetische Qualität beeinflussen, ist ein neuer Ausweis erforderlich.

Verkauf oder Vermietung

Vor Abschluss eines Vertrags über Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing muss ein gültiger Energieausweis vorliegen.

Aushangpflicht

In öffentlichen Gebäuden über 250 m² Nutzfläche mit Publikumsverkehr muss der Ausweis sichtbar ausgehängt werden.

Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis

Es existieren zwei Typen von Energieausweisen:



Typ

Merkmale

Energiebedarfsausweis

Technische Analyse auf Basis von Gebäudedaten – unabhängig vom Nutzerverhalten.

Energieverbrauchsausweis

Basierend auf dem gemessenen Energieverbrauch der letzten drei Jahre.

  • Für Neubauten und umfassend sanierte Gebäude ist der Bedarfsausweis verpflichtend.

  • Bei Bestandsgebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten kann alternativ ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden.

Inhalte eines Energieausweises

Ein Energieausweis enthält:

  • Gebäudedaten (Adresse, Baujahr, Typ, Nutzung)

  • Energiekennwerte (Endenergiebedarf oder -verbrauch)

  • Energieeffizienzklasse (Skala A⁺ bis H)

  • Empfehlungen für wirtschaftlich sinnvolle Modernisierungen

Diese Informationen schaffen Transparenz für Käufer, Mieter und Behörden und fördern energetisch bewusste Entscheidungen.

Pflichten für Eigentümer und Vermieter

Wer ein Gebäude verkauft oder vermietet, muss:

  • Den Energieausweis vorlegen und auf Verlangen aushändigen,

  • Die Energiekennwerte bereits in Immobilienanzeigen angeben,

  • Den Energieausweis in öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr gut sichtbar aushängen.

Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 15.000 €.

Gültigkeit und Erneuerung

Ein Energieausweis gilt 10 Jahre, muss jedoch erneuert werden, wenn:

  • bauliche Änderungen die energetische Qualität verändern, oder

  • der bisherige Ausweis abläuft.

Regelmäßige Aktualisierung stellt sicher, dass alle Daten den neuesten Normen und Effizienzstandards entsprechen.

Fördermöglichkeiten und Beratung

Für die Erstellung und energetische Bewertung von Gebäuden stehen Förderprogramme zur Verfügung:

  • BAFA-Zuschüsse für Einzelmaßnahmen (Dämmung, Fenster, Heizsysteme)

  • KfW-Förderungen für Komplettsanierungen oder Effizienzhäuser

  • Steuerliche Vergünstigungen gemäß § 35c EStG

Eine qualifizierte Energieberatung hilft, geeignete Förderprogramme zu kombinieren und gesetzliche Anforderungen einzuhalten.

Fazit

§ 80 GEG regelt umfassend, wann und wie Energieausweise erstellt und vorgelegt werden müssen.
Für alle Immobilieneigentümer gilt: Nur ein gültiger und korrekter Energieausweis schafft Transparenz, Rechtssicherheit und Vertrauen bei Käufern, Mietern und Behörden.

Wer energetische Sanierungen plant, sollte den Energieausweis als zentrales Planungsinstrument begreifen – nicht nur als Pflicht, sondern als Schlüssel zu Effizienz, Nachhaltigkeit und Wertsteigerung.

§ 80 GEG – Energieausweis: Pflichten, Inhalte und Fristen 2025

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verfolgt das Ziel, den Energieverbrauch von Gebäuden systematisch zu senken und die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern.
Im Mittelpunkt steht dabei die Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Heizung, Warmwasser und Lüftung – ein zentraler Beitrag zum Klimaschutz und zur Reduktion von CO₂-Emissionen.

Ein wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist § 80 GEG, der die Ausstellung, Verwendung und Vorlage von Energieausweisen regelt.
Diese Dokumente informieren über die energetische Qualität eines Gebäudes und sind bei zahlreichen Bau- und Immobilienvorgängen gesetzlich vorgeschrieben.

Für Eigentümer, Bauherren und Vermieter ergeben sich daraus klare Pflichten und Fristen, die beachtet werden müssen.
Ob Neubau, Sanierung, Verkauf oder Vermietung – ein gültiger Energieausweis ist Voraussetzung für rechtskonformes Handeln.

Wann ist ein Energieausweis erforderlich?

Ein Energieausweis muss in folgenden Fällen vorliegen:



Fall

Beschreibung

Neubau

Nach Fertigstellung eines neuen Gebäudes ist ein Bedarfsausweis zu erstellen.

Sanierung

Bei umfassenden baulichen Änderungen, die die energetische Qualität beeinflussen, ist ein neuer Ausweis erforderlich.

Verkauf oder Vermietung

Vor Abschluss eines Vertrags über Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing muss ein gültiger Energieausweis vorliegen.

Aushangpflicht

In öffentlichen Gebäuden über 250 m² Nutzfläche mit Publikumsverkehr muss der Ausweis sichtbar ausgehängt werden.

Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis

Es existieren zwei Typen von Energieausweisen:



Typ

Merkmale

Energiebedarfsausweis

Technische Analyse auf Basis von Gebäudedaten – unabhängig vom Nutzerverhalten.

Energieverbrauchsausweis

Basierend auf dem gemessenen Energieverbrauch der letzten drei Jahre.

  • Für Neubauten und umfassend sanierte Gebäude ist der Bedarfsausweis verpflichtend.

  • Bei Bestandsgebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten kann alternativ ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden.

Inhalte eines Energieausweises

Ein Energieausweis enthält:

  • Gebäudedaten (Adresse, Baujahr, Typ, Nutzung)

  • Energiekennwerte (Endenergiebedarf oder -verbrauch)

  • Energieeffizienzklasse (Skala A⁺ bis H)

  • Empfehlungen für wirtschaftlich sinnvolle Modernisierungen

Diese Informationen schaffen Transparenz für Käufer, Mieter und Behörden und fördern energetisch bewusste Entscheidungen.

Pflichten für Eigentümer und Vermieter

Wer ein Gebäude verkauft oder vermietet, muss:

  • Den Energieausweis vorlegen und auf Verlangen aushändigen,

  • Die Energiekennwerte bereits in Immobilienanzeigen angeben,

  • Den Energieausweis in öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr gut sichtbar aushängen.

Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 15.000 €.

Gültigkeit und Erneuerung

Ein Energieausweis gilt 10 Jahre, muss jedoch erneuert werden, wenn:

  • bauliche Änderungen die energetische Qualität verändern, oder

  • der bisherige Ausweis abläuft.

Regelmäßige Aktualisierung stellt sicher, dass alle Daten den neuesten Normen und Effizienzstandards entsprechen.

Fördermöglichkeiten und Beratung

Für die Erstellung und energetische Bewertung von Gebäuden stehen Förderprogramme zur Verfügung:

  • BAFA-Zuschüsse für Einzelmaßnahmen (Dämmung, Fenster, Heizsysteme)

  • KfW-Förderungen für Komplettsanierungen oder Effizienzhäuser

  • Steuerliche Vergünstigungen gemäß § 35c EStG

Eine qualifizierte Energieberatung hilft, geeignete Förderprogramme zu kombinieren und gesetzliche Anforderungen einzuhalten.

Fazit

§ 80 GEG regelt umfassend, wann und wie Energieausweise erstellt und vorgelegt werden müssen.
Für alle Immobilieneigentümer gilt: Nur ein gültiger und korrekter Energieausweis schafft Transparenz, Rechtssicherheit und Vertrauen bei Käufern, Mietern und Behörden.

Wer energetische Sanierungen plant, sollte den Energieausweis als zentrales Planungsinstrument begreifen – nicht nur als Pflicht, sondern als Schlüssel zu Effizienz, Nachhaltigkeit und Wertsteigerung.