§ 48 GEG 2024: Energetische Anforderungen bei Sanierungen


§ 48 GEG – Energetische Anforderungen bei Sanierungen
Seit dem 1. Januar 2024 gilt die überarbeitete Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Diese Novelle bringt umfangreiche Änderungen, vor allem für Bestandsgebäude.
Ein zentraler Bestandteil ist § 48 GEG, der festlegt, welche energetischen Anforderungen bei baulichen Veränderungen einzuhalten sind – etwa bei Sanierungen, Modernisierungen oder Teilmaßnahmen.
Ziel der Regelung ist es, die Energieeffizienz des Gebäudebestands zu erhöhen und den CO₂-Ausstoß im Gebäudesektor deutlich zu reduzieren – einem der größten Emittenten in Deutschland.
Was regelt § 48 GEG?
§ 48 GEG bestimmt, welche Wärmeschutzanforderungen gelten, wenn beheizte oder gekühlte Räume eines bestehenden Gebäudes baulich verändert werden.
Betroffen sind Bauteile, die in Anlage 7 des Gesetzes genannt sind:
Außenwände
Dächer
Fenster und Außentüren
Decken und Böden gegen Außenluft oder unbeheizte Räume
Werden diese Elemente erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut, müssen sie bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einhalten.
Bagatellgrenze – wann gilt § 48 GEG nicht?
Kleinere Maßnahmen fallen unter die Bagatellgrenze.
Wenn die sanierte Fläche weniger als 10 % der jeweiligen Bauteilgruppe (z. B. Außenwand) umfasst, greifen die gesetzlichen Anforderungen nicht.
So soll vermieden werden, dass kleine Instandsetzungen unverhältnismäßig hohe energetische Nachweise auslösen.
Die 140-Prozent-Regel – flexiblere Nachweisführung
Anstelle der Einzelnachweise für jedes Bauteil kann der Nachweis über die sogenannte 140-Prozent-Regel geführt werden.
Dabei wird belegt, dass der Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust des gesamten Gebäudes nicht mehr als 140 % der Werte eines Referenzgebäudes betragen.
Diese Methode bietet mehr Spielraum in der Planung, setzt aber eine ganzheitliche energetische Bewertung voraus.
Anforderungen bei Nutzungsänderungen
Bei einer Nutzungsänderung gelten die Vorschriften unterschiedlich, abhängig von Art und Umfang der Anpassung:
Ohne bauliche Änderungen: keine zusätzlichen Anforderungen.
Mit Änderungen an der Gebäudehülle: § 48 GEG ist anzuwenden.
Erweiterung um beheizte oder gekühlte Räume: Anforderungen nach § 51 GEG greifen.
Eine sorgfältige Analyse im Vorfeld hilft, spätere Verstöße oder Förderverluste zu vermeiden.
U-Werte gemäß Anlage 7 GEG
Die folgenden maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten sind einzuhalten:
Bauteil | Max. U-Wert (W/m²·K) |
|---|---|
Außenwand | 0,24 |
Dachfläche | 0,20 |
Decke gegen unbeheizten Raum | 0,25 |
Fenster | 1,30 |
Außentür | 1,80 |
Diese Werte definieren das Mindestniveau für die energetische Qualität von Bauteilen bei Sanierungen.
Beratungspflicht für kleine Wohngebäude
Eigentümer von Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten müssen vor der Beauftragung von Planungsleistungen ein kostenloses Beratungsgespräch mit einer nach § 88 GEG berechtigten Fachperson führen – sofern dies unentgeltlich angeboten wird.
Ziel ist es, Eigentümer frühzeitig über Pflichten, Einsparpotenziale und Förderoptionen zu informieren.
Fördermöglichkeiten
Energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin über staatliche Programme unterstützt:
BAFA-Zuschüsse für Einzelmaßnahmen (Dämmung, Fenstertausch, Heizungserneuerung)
KfW-Kredite und Tilgungszuschüsse für Komplettsanierungen zum Effizienzhaus
Kombinierbar mit steuerlichen Vorteilen nach § 35c EStG
Eine qualifizierte Energieberatung hilft, die optimale Förderkombination zu wählen und Anträge korrekt einzureichen.
Praxisempfehlungen
Frühzeitig prüfen, ob geplante Maßnahmen unter § 48 GEG fallen
U-Werte und Nachweise dokumentieren und in die Planung integrieren
Förderfähigkeit und Beratungspflichten vor Baubeginn klären
Bei größeren Vorhaben 140-Prozent-Nachweis prüfen
Wer Sanierungen fachgerecht plant, spart Energie, erhält Fördermittel und stellt die rechtliche Sicherheit seines Projekts sicher.
Fazit
§ 48 GEG (2024) ist ein zentraler Baustein der deutschen Energieeffizienzstrategie.
Er verpflichtet Eigentümer, bei baulichen Änderungen klare energetische Mindeststandards einzuhalten – und schafft damit eine Grundlage für nachhaltige Gebäude und geringere Betriebskosten.
Frühzeitige Planung und professionelle Begleitung helfen, Projekte rechtskonform, wirtschaftlich und förderfähig umzusetzen.
§ 48 GEG – Energetische Anforderungen bei Sanierungen
Seit dem 1. Januar 2024 gilt die überarbeitete Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Diese Novelle bringt umfangreiche Änderungen, vor allem für Bestandsgebäude.
Ein zentraler Bestandteil ist § 48 GEG, der festlegt, welche energetischen Anforderungen bei baulichen Veränderungen einzuhalten sind – etwa bei Sanierungen, Modernisierungen oder Teilmaßnahmen.
Ziel der Regelung ist es, die Energieeffizienz des Gebäudebestands zu erhöhen und den CO₂-Ausstoß im Gebäudesektor deutlich zu reduzieren – einem der größten Emittenten in Deutschland.
Was regelt § 48 GEG?
§ 48 GEG bestimmt, welche Wärmeschutzanforderungen gelten, wenn beheizte oder gekühlte Räume eines bestehenden Gebäudes baulich verändert werden.
Betroffen sind Bauteile, die in Anlage 7 des Gesetzes genannt sind:
Außenwände
Dächer
Fenster und Außentüren
Decken und Böden gegen Außenluft oder unbeheizte Räume
Werden diese Elemente erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut, müssen sie bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einhalten.
Bagatellgrenze – wann gilt § 48 GEG nicht?
Kleinere Maßnahmen fallen unter die Bagatellgrenze.
Wenn die sanierte Fläche weniger als 10 % der jeweiligen Bauteilgruppe (z. B. Außenwand) umfasst, greifen die gesetzlichen Anforderungen nicht.
So soll vermieden werden, dass kleine Instandsetzungen unverhältnismäßig hohe energetische Nachweise auslösen.
Die 140-Prozent-Regel – flexiblere Nachweisführung
Anstelle der Einzelnachweise für jedes Bauteil kann der Nachweis über die sogenannte 140-Prozent-Regel geführt werden.
Dabei wird belegt, dass der Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust des gesamten Gebäudes nicht mehr als 140 % der Werte eines Referenzgebäudes betragen.
Diese Methode bietet mehr Spielraum in der Planung, setzt aber eine ganzheitliche energetische Bewertung voraus.
Anforderungen bei Nutzungsänderungen
Bei einer Nutzungsänderung gelten die Vorschriften unterschiedlich, abhängig von Art und Umfang der Anpassung:
Ohne bauliche Änderungen: keine zusätzlichen Anforderungen.
Mit Änderungen an der Gebäudehülle: § 48 GEG ist anzuwenden.
Erweiterung um beheizte oder gekühlte Räume: Anforderungen nach § 51 GEG greifen.
Eine sorgfältige Analyse im Vorfeld hilft, spätere Verstöße oder Förderverluste zu vermeiden.
U-Werte gemäß Anlage 7 GEG
Die folgenden maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten sind einzuhalten:
Bauteil | Max. U-Wert (W/m²·K) |
|---|---|
Außenwand | 0,24 |
Dachfläche | 0,20 |
Decke gegen unbeheizten Raum | 0,25 |
Fenster | 1,30 |
Außentür | 1,80 |
Diese Werte definieren das Mindestniveau für die energetische Qualität von Bauteilen bei Sanierungen.
Beratungspflicht für kleine Wohngebäude
Eigentümer von Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten müssen vor der Beauftragung von Planungsleistungen ein kostenloses Beratungsgespräch mit einer nach § 88 GEG berechtigten Fachperson führen – sofern dies unentgeltlich angeboten wird.
Ziel ist es, Eigentümer frühzeitig über Pflichten, Einsparpotenziale und Förderoptionen zu informieren.
Fördermöglichkeiten
Energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin über staatliche Programme unterstützt:
BAFA-Zuschüsse für Einzelmaßnahmen (Dämmung, Fenstertausch, Heizungserneuerung)
KfW-Kredite und Tilgungszuschüsse für Komplettsanierungen zum Effizienzhaus
Kombinierbar mit steuerlichen Vorteilen nach § 35c EStG
Eine qualifizierte Energieberatung hilft, die optimale Förderkombination zu wählen und Anträge korrekt einzureichen.
Praxisempfehlungen
Frühzeitig prüfen, ob geplante Maßnahmen unter § 48 GEG fallen
U-Werte und Nachweise dokumentieren und in die Planung integrieren
Förderfähigkeit und Beratungspflichten vor Baubeginn klären
Bei größeren Vorhaben 140-Prozent-Nachweis prüfen
Wer Sanierungen fachgerecht plant, spart Energie, erhält Fördermittel und stellt die rechtliche Sicherheit seines Projekts sicher.
Fazit
§ 48 GEG (2024) ist ein zentraler Baustein der deutschen Energieeffizienzstrategie.
Er verpflichtet Eigentümer, bei baulichen Änderungen klare energetische Mindeststandards einzuhalten – und schafft damit eine Grundlage für nachhaltige Gebäude und geringere Betriebskosten.
Frühzeitige Planung und professionelle Begleitung helfen, Projekte rechtskonform, wirtschaftlich und förderfähig umzusetzen.


